Rechengrößen der Sozialversicherung 2023

12.09.2022

Aktuelles 2022

... auf Basis des Referentenentwurfs

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf für die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2023 vorgelegt. Bundesregierung und Bundesrat hatten diesem in der Vergangenheit immer ohne Änderung zugestimmt.
 

 WestOst
 MonatJahrMonatJahr

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung

7.300 €87.600 €7.100 €85.200 €

Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung

8.950 €107.400 €8.700 €104.400 €

Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung

7.300 €87.600 €7.100 €85.200 €

Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

5.550 €66.600 €5.550 €66.600 €

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

4.987,50 €59.850 €4.987,50 €59.850 €

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.395 € *40.740 € *3.290 €39.480 €

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

43.142 €

endgültiges Durchschnittsentgelt 2021 in der Rentenversicherung

40.463 €

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.


Auswirkungen auf die bAV

Der West-Wert der BBG für die gesetzliche Rentenversicherung ist bundeseinheitlich maßgeblich für die bAV.

Förderung der bAV

Die Beiträge, die in eine Pensionskasse (oder in einen anderen versicherungsförmigen Durchführungsweg, sprich Direktversicherung und Pensionsfonds) zum Aufbau der persönlichen Vorsorge fließen, werden bis zu folgenden Prozentsätzen gefördert. Multipliziert mit der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung West sind:

(Beiträge, für die die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG a.F. (bis 31.12.2008) in Anspruch genommen wird, sind von diesen 8 % abzuziehen.)

(Das heißt, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sparen den auf den Pensionskassenbeitrag entfallenden Beitrag zur Sozialversicherung.)

Unterstützungskasse und Pensionszusage (unmittelbare Versorgungszusage)

Im Falle der arbeitnehmerfinanzierten bAV / Entgeltumwandlung ist der maximal sozialversicherungsfreie Beitrag ebenfalls auf 4 % der BBG beschränkt (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Abfindungsgrenzen gem. § 3 BetrAVG:
West 33,95 €, Ost 32,90 €

PSVaG-Grenze gem. § 7 Abs. 3 BetrAVG:
West 10.185 € pro Monat, Ost 9.870 € pro Monat

Außerhalb der bAV: Basisrente

Auch der Höchstbetrag, den Sparer (insb. Selbstständige und Freiberufler) für die Basis /"Rürup"versorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ansetzen können berechnet sich aus der BBG für die Rentenversicherung der Knappschaft (West) (§ 10 Abs. 3 S.1 EStG).

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