Ihre Altersvorsorge in der Kölner Pensionskasse

Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen eine betriebliche Altersvorsorge an? Damit hat Ihr Arbeitgeber einen Grundstein für Ihre Altersvorsorge gelegt.

Fast jeder Arbeitnehmer kann sie nutzen. Die steuerlich geförderte Vorsorge über den Arbeitgeber. Jeder kann was tun und jeder sollte etwas für seine Altersvorsorge machen. Das betrifft alle. Und zwar so früh wie möglich. Je früher Sie mit der eigenen Vorsorge angefangen haben, umso mehr profitieren Sie vom Zinseszinseffekt.

Nach einer umfassenden Unternehmenssanierung und der Einstellung des Neugeschäfts konzentrieren wir uns ganz auf unsere Bestandskunden. Die kundenorientierte Gestaltung des „Run-off“ eröffnet uns neue Handlungsspielräume und unseren Versicherten die Perspektive auf langfristig gesicherte Leistungen.
 

Entgeltumwandlung

arbeitnehmerfinanzierte bAV

Wie funktioniert die Entgeltumwandlung? 

Seit 2002 besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch aller Arbeitnehmer auf eine arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente im Wege einer Entgeltumwandlung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen eine Vereinbarung darüber ab. Die Beiträge werden Ihnen direkt vom Bruttolohn abgezogen. Der vereinbarte Beitrag wird steuer- und sozialabgabenfrei in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt. Für den umgewandelten Betrag fallen im Rahmen der staatlichen Höchstgrenzen keine Steuern und Sozialabgaben an.

Wie viel können Sie einzahlen?

20244 % sozialversicherungsfrei **
(§ 1 I Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)
8 % steuerfrei *
(§ 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz – EStG)
jährlich3.624 €7.248 €
monatlich   302 €   604 €


* Beiträge, für die die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG a.F. (bis 31.12.2008) in Anspruch genommen wird, sind von diesen 8 % abzuziehen.
** Das heißt, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sparen den auf den Pensionskassenbeitrag entfallenden Beitrag zur Sozialversicherung.

Ihre Vorteile

  • Bedarfsgerechter Alters- Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenschutz
  • Mitglied einer Gemeinschaft eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
  • Dauerhafte Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse

Arbeitgeberfinanzierte bAV

bAV on Top

hr Arbeitgeber bietet Ihnen eine betriebliche Altersvorsorge an? Damit hat Ihr Arbeitgeber einen Grundstein für Ihre Altersvorsorge gelegt.

Durch die Beitragszahlung Ihres Arbeitgebers erwerben Sie im Rahmen der Satzungsbestimmungen einen Anspruch auf eine lebenslange Altersrente.
Je nach Tarif und Tarifvariante erhalten Sie darüber hinaus folgende Anwartschaften auf:

  • eine Erwerbsminderungsrente
  • eine lebenslange Witwen- bzw. Witwerrente
  • Waisenrenten

Steuer & Sozialversicherung 2024

Pensionskasse

Steuer

Wie die Leistung versteuert wird, ist abhängig davon, wie die Beiträge versteuert wurden.

Altzusagen (erteilt vor dem 01.01.2005)

AnwärterRentner

Beiträge bis 4 % der BBG sind steuerfrei
§ 3 Nr. 63 EStG a.F.
 

Renten- und Kapitalleistungen sind voll steuerpflichtig
§ 22 Nr. 5 EStG *  ***
 

Beitrag höher: Der die 4 % übersteigende Anteil kann nach § 40 b EStG a. F. pauschal versteuert werden

Rentenleistungen werden mit dem Ertragsanteil besteuert § 22 EStG *
Kapitalleistungen sind steuerfrei § 20 EStG a.F. ** bei Einhaltung bestimmter Kriterien
z.B.
  • Mindestvertragsdauer 12 Jahre,
  • lfd. Beitragszahlung,
  • Mindesttodesfallschutz 60%
 * abzgl. Werbungskostenpauschbetrag
 *** abzgl. Altersentlastungsbetrag

Neuzusagen (erteilt ab dem 01.01.2005)

AnwärterRentner

Beiträge bis 8 % der BBG sind steuerfrei
§ 3 Nr. 63 EStG n.F. ***

 

Renten- und Kapitalleistungen sind voll steuerpflichtig
§ 22 Nr. 5 EStG *  **

 

Beitrag höher: Der 8 % übersteigende Anteil muss individuell versteuert werden

Rentenleistungen werden mit dem Ertragsanteil besteuert § 22 EStG *
Kapitalleistungen: Differenz zwischen Aus- und Einzahlungen ist steuerpflichtig *
 
*** Beiträge, für die die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG a.F. (bis 31.12.2008) in Anspruch genommen wird, sind von diesen 8 % abzuziehen.* abzgl. Werbungskostenpauschbetrag
 ** abzgl. Altersentlastungsbetrag

Sozialversicherung

Anwärter

ArbeitgeberfinanzierungArbeitnehmerfinanzierung / Entgeltumwandlung
beitragsfrei bis 4% der BBGbeitragsfrei bis 4% der BBG
beitragsfrei i.R. des § 40 b EStGSonderzahlungen beitragsfrei i.R. des § 40 b EStG

Ende Arbeitsverhältnis

& Arbeitgeberwechsel

Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis endet, haben Sie folgende Möglichkeiten einer Vertragsfortführung:

  • Fortführung über einen neuen Arbeitgeber, wenn er den Vertrag übernimmt
  • Private Fortführung
  • Beitragsfreistellung

Betriebliche Riester-Förderung

Auch die betriebliche Riester-Förderung ist über eine Pensionskasse möglich. Gefördert werden alle Anlageformen, die eine lebenslange Rente garantieren.

Die geförderten Altersvorsorgeverträge müssen zertifiziert sein. Pensionskassen sind durch das Betriebsrentengesetz besonders qualifiziert und brauchen daher nicht extra zertifiziert zu werden.

Der Staat unterstützt die freiwillige Altersversorgung durch Zulagen oder Steuererleichterungen.

mehr


Rückendeckung durch Rückdeckung

Besonders für Besserverdienende geeignet

Neben der klassischen Pensionskassenlösung nach § 3 Nr. 63 EStG, bieten wir auch Rückdeckungskonzepte für die Durchführungswege Unterstützungskasse und Direktzusage an. Die Beitragshöhe kann individuell vereinbart werden. Die Beiträge sind unbegrenzt steuerfrei und bei einer arbeitgeberfinanzierten Zusage auch unbegrenzt sozialversicherungsfrei. So lassen sich selbst große Versorgungslücken schließen.        

Überblick steuerliche Behandlung


Übersicht Steuer bAV alle Durchführungswege

Zusagen ab 2005

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen bei nachgelagerter Besteuerung

 Versicherungsförmiger Versorgungsträger (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds)Unterstützungskasse und Pensionszusage
Beiträge§ 3 Nr. 63 EStG steuerfreier Arbeitslohnunbegrenzt steuerfrei
§ 10a EStG / Abschn XI EStG Förderung nach AVmG über zusätzlichen Sonderausgabenabzug bzw. Zulage(n) 
Rentenleistungen § 22 Nr. 5 EStG volle Versteuerung der Leistung§ 19 I Nr. 2 EStG
volle Versteuerung der
Leistung
§ 9 a Nr. 3 EStG
./. Werbungskosten bzw. Pauschbetrag 102 €
§ 19 II EStG
./. Versorgungsfreibetrag

./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 2024: max. 960 €
§ 24 a EStG ./.Altersentlastungbetrag (2024 max. 608 €)§ 9 a Nr. 1 EStG
./. Werbungskosten bzw. Pauschbetrag 102 €
Kapitalleistungen§ 22 Nr. 5 EStG volle Versteuerung der Leistung§ 19 I Nr. 2 EStG
volle Versteuerung der
Leistung
§ 9 a Nr. 3 EStG
./. Werbungskosten bzw. Pauschbetrag 102 €
§ 19 II EStG
./. Versorgungsfreibetrag

./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 2024: max. 960 €
§ 24 a EStG ./.Altersentlastungbetrag (2024 max. 608 €)
 
§ 9 a Nr. 3 EStG
./. Werbungskosten bzw. Pauschbetrag 102 €
 § 34 EStG Fünftelungsregelung evtl. möglich


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